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· Fachbeitrag · Feueralarm

Feuerwehr darf keine Kosten für Brandmeldereinsatz in Seniorenheim erheben

| Das VG Koblenz hat fünf Kostenbescheide der Feuerwehr für Einsätze in einem Seniorenheim kassiert. Begründung: Bei den Feuerwehreinsätzen handelte es sich nicht um Einsätze wegen Fehlalarmen. |

 

Sachverhalt

Ein Seniorenzentrum bietet Appartements für betreutes Wohnen an. Alle Wohnungen sind mit Brandmeldern versehen. Diese lösten innerhalb von sechs Monaten fünfmal aus. Ursache war immer eine starke Rauchentwicklung, hervorgerufen durch angebranntes Essen. Die Bewohner hatten meist ihr Appartement verlassen, in einem Fall war eine Bewohnerin eingeschlafen. Nach dem Alarm schalteten Mitarbeiter der Einrichtung die Geräte aus und öffneten die Fenster, damit der rauch abzog. Allerdings rückte stets die Feuerwehr in unterschiedlicher Mannschaftsstärke aus. Am Einsatzort setzten sie nur die Brandmeldeanlage zurück, damit sie auch beim nächsten mal funktionieren. Die Feuerwehr stufte die Einsätze als Fehlalarme ein und stellte der Senioreneinrichtung für jeden Einsatz rund 600 EUR in Rechnung.

 

Entscheidungsgründe

Das VG stufte alle fünf Kostenbescheide als rechtswidrig ein. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den vorliegenden Feuerwehreinsätzen nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Zudem könne es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen. Gerade dafür sind Brandmeldeanlage da. Daher habe kein Fehlalarm vorgelegen (VG Koblenz 9.1.18, 3 K 376/17.KO, Abruf-Nr. 200428).

 

Relevanz für die Praxis

Das VG hat erfreulich deutlich der Feuerwehr ins Stammbuch geschrieben, was ein Fehlalarm und was ein wirklicher Alarm ist und dabei auf die besondere Situation der Senioreneinrichtung Rücksicht genommen.

 

Doch selbst wenn es sich um Fehlalarme gehandelt hätte, wären die Bescheide rechtswidrig gewesen. Zwar kann der Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung geregelt und Pauschalbeträge festsetzt werden. Diese müssen sich aber an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale von 600 EUR lag der Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeugen zugrunde. Das war schon methodisch fehlerhaft. Hinzu kam, dass hier stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt waren. Damit liegt auch ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor.

Quelle: Sonderausgabe 01 / 2018 | Seite 23 | ID 45201821