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· Nachricht · Fixierungsmaßnahmen

Rechtfertigung einer Patientenfixierung

Der Kläger befand sich als Patient im Krankenhaus, dessen Trägerin die Beklagte ist. Während des Nachtdienstes kam es zu einer den Kläger als psychisch auffälligen Patienten selbstgefährdenden Situation, aufgrund derer er vom Krankenhauspersonal auf der Intensivstation durch eine sogenannte 5-Punkt-Fixierung ruhiggestellt wurde. Der Kläger zog sich während seiner Befreiungsversuche von der Fixierung, u.a. durch Fußtritte nach dem Personal, einen Muskelfaserriss zu. Er warf der Beklagten im Nachhinein vor, ihn unzulässig fixiert und damit in seiner Freiheit beraubt zu haben. Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 2.500,- EUR verpflichtet.

 

Die Klage blieb auch vor dem OLG (OLG Koblenz 22.12.14, 5 U 1132/14) ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hafte ein Krankenhausträger in derartigen Fixierungsfällen nicht, sofern die Gesamtschau aller maßgeblichen medizinischen Fakten und sonstige Umstände der konkreten Behandlungssituation ergibt, dass Ärzte und Pflegepersonal situationsangemessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgegangen sind. Das Gericht entschied, dass eine solche Vorgehensweise bei der Beklagten festzustellen gewesen sei. Die Fixierung, die zweifelsfrei notwendig war, um zu verhindern, dass sich der Kläger in einer Phase der vorübergehenden Orientierungslosigkeit einen Schaden zufügt, sei nach Maßgabe von § 34 StGB gerechtfertigt gewesen.

Quelle: ID 43846720