· Nachricht · Häusliche Pflege
Kein Anspruch auf Pflege durch denselben Pflegedienst
| Ein Versicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird, so das SG Münster 21.6.19, S 17 KR 1206/19 ER, Abruf-Nr. 210066 ). |
Die Krankenkasse hatte der Versicherten häusliche Krankenpflege (Intensivpflege) von 50 Stunden in der Woche bewilligt. Der bisherige Pflegedienst kündigte seinen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse, um eine höhere Bezahlung durchzusetzen. Die Versicherte wollte die Krankenkasse gerichtlich verpflichten, weiterhin die Pflege durch den bisherigen Pflegedienst zu erbringen. Das SG lehnte dies ab, weil
- die Krankenkasse zwei andere Pflegedienste benannt hatte, die eindeutig in der Lage sind, die Pflege ebenfalls fachgerecht zu erbringen und
- keine persönlichen Bindungen der Versicherten zu einer bestimmten Pflegeperson vorliegen, die einen Wechsel erschwerenden würden.
Der bisherige Pflegedienst hatte in der Vergangenheit stets mehrere Pflegepersonen für die Pflege der Versicherten eingesetzt. Eine besondere Bindung zu einer konkreten Person konnte sich daher nicht entwickeln. Unter diesen Voraussetzungen ist es der Krankenkasse nicht zuzumuten an dem teureren Pflegedienst festzuhalten. Im Interesse der anderen Versicherten ist sie vielmehr gehalten, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.