· Fachbeitrag · Heimaufsicht
Heimbewohner darf Dritten Zutritt zu den Räumen erlauben
| Jeder Bewohner eines Heims oder einer Wohngemeinschaft hat das Recht, Dritten zu gestatten, die Räumen zu betreten. Die Zustimmung der anderen bewohner ist nicht erforderlich. Daher steht den übrigen Bewohnern grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu (KG 1.2.16, 3 Ws (B) 29/16, 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15). |
Die Entscheidung betraf folgenden Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin der Heimaufsichtsbehörde wollte aufgrund einer Anzeige eine betreute Seniorenwohngemeinschaft prüfen. Ihr wurde jedoch der Zutritt untersagt. Hintergrund war, dass eine der elf dort lebenden pflegebedürftigen Menschen den Zutritt nicht erlaubte. Acht weitere Bewohner haben dagegen ausdrücklich den Zutritt gestattet. Das AG verhängte gegen die Betreiberin der Wohngemeinschaft aufgrund des verweigerten Zutritts eine Geldbuße.
Das KG bestätigte die Entscheidung des AG. Es liege eine Vereitelung der Prüfung vor und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes (Bln WTG). Die Betreiberin der Seniorenwohngemeinschaft habe nicht den Zutritt untersagen dürfen. Dass eine der Bewohnerin den Zutritt nicht erlaubt habe, sei unerheblich gewesen.
Nach Auffassung des KG durfte die Bewohnerinden Zutritt nicht verweigern. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichermaßen aus. Daher könne jeder Mitbewohner regelmäßig allein darüber entscheiden, wem er Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet. Eine Zustimmung aller sei nicht erforderlich. Ein Widerspruchsrecht stehe einem Bewohner nur zu, wenn der Aufenthalt Dritter für ihn unzumutbar sei.