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· Nachricht · Hilfsmittel

Pflegeversicherung muss Leihgebühr für Pflegebett übernehmen

| Ist ein Pfelgebedürftiger aufgrund seiner Situation auf ein Pflegebett angewiesen, muss die Pflegekasse ihm die dafür gezahlten Leihkosten erstatten (SG Detmold 28.9.17, S 18 P 121/16, Abruf-Nr. 200254 , rechtskräftig). |

 

Die Pflegekasse hatte es abgelehnt, die Leihgebühr von 480 EUR zu übernehmen. Begründung: Der Bedürftige verfüge bereits über ein Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel wegen technischer Mängel nicht mehr brauchbar ist.

 

Das sah das SG Detmold anders. Der Kläger war nach einem Sturz und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im OG zu erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im EG angewiesen. Die Pflegekasse hatte darauf verwiesen, dass für die Frage, ob ein Hilfsmittel notwendig ist, nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei. Dazu zähle das Wohnen über mehrere Etagen nicht. Das lies das SG nicht gelten. Die Notwendigkeit des Pflegebetts war hier allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet.

Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 56 | ID 45193267