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· Fachbeitrag · Pflegeeinrichtungen

Ergebnisse von Qualitätsprüfungen dürfen veröffentlicht werden

| Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für wesentlich aus Steuer- und Beitragsmitteln finanzierte Pflegeeinrichtungen eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff. SGB XI vorschreibt und eine Veröffentlichung der Prüfergebnisse nach Maßgabe von § 115 Abs. 1a SGB XI vorsieht. Dies gilt, solange davon in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht, die Entwicklung beobachtet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Instrumentariums ergriffen werden. |

 

Das BSG sieht durchaus, dass Pflegeeinrichtungen durch eine negative öffentliche Bewertung erheblichen Belastungen ausgesetzt sein können. Die Schaffung von Markttransparenz ist jedoch ein legitimes gesetzgeberisches Regelungsziel. Pflegeleistungen rechnen zur öffentlichen Daseinsvorsorge und werden wesentlich über Beiträge und aus öffentlichen Haushalten finanziert. Das verleiht den Leistungen auch in privatrechtlicher Trägerschaft eine besondere Qualifikation, die schon für sich eine gesteigerte öffentliche Beobachtung und Bewertung rechtfertigen kann. Zudem sind die Betroffenen aufgrund ihres hohen Alters in außergewöhnlich hohem Maß auf die Güte der Leistungserbringung angewiesen und haben deshalb besonderen Orientierungsbedarf bei der Wahl der Einrichtungen. Dem steht nicht entgegen, dass sich nach pflegewissenschaftlicher Sicht ein Konsens über Kriterien und Standards der Qualitätsbeurteilung von Pflegeleistungen in Deutschland noch nicht herausgebildet hat BSG 16.5.13, B 3 P 5/12, Abruf-Nr. 133105).

Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 42338484