· Nachricht · Pflegeheime
Kein Belegungsstopp zur Durchsetzung der Einzelzimmerquote
| Gem. dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW dürfen seit dem 1.8.18 in bestehenden Häusern nur noch 20 Prozent der Zimmer Doppelzimmer sein, in neuen gar keine. Da viele Heime diese Vorgaben nicht erfüllen können, wurde daher ein Belegungsstopp angeordnet, um die Einzelzimmerquote durchzusetzen. Nach Ansicht des OVG ist dieser rechtswidrig (OVG Münster 1.4.19, 12 B 43/19, Abruf-Nr. 208281 und 12 B 1435/18, Abruf-Nr. 208282 ). |
Nach § 47 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 1, 2, 4 und 5 WTG NRW müssen bestehende Pflegeeinrichtungen bis zum 31.7.18 einen Anteil der Einzelzimmer von mindestens 80 Prozent innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes aufweisen. Die Behörde gab den Betreibern auf, ab August 18 in ihren Einrichtungen frei werdende Plätze so lange nicht wieder zu belegen, bis diese Quote erreicht sei. Sie beschränkte diese Sperre auf zehn bzw. acht Plätze und verwies auf einen Erlass des Landesministeriums aus April 2018.
MERKE | Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen ist § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 WTG NRW. Danach hat die Behörde ein Ermessen beim Erlass von Anordnungen, die auf eine Mangelbeseitigung zielen. Die Behörde hielt zu Unrecht ihr Ermessen aufgrund von Vorgaben des zuständigen Ministeriums (MAGS) in NRW in dessen Erlass vom 20.4.18 als auf null reduziert. Daher sind die Anordnungen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Denn die Vorgaben des MAGS beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Gesetzes- bzw. Verordnungshistorie. |