· Fachbeitrag · Schwerbehinderte
Streit über GdB darf nicht am Schreibtisch entschieden werden
| Sind Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht im Streit, darf sich die Behörde bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht grundsätzlich darauf beschränken, Befundberichte behandelnder Ärzte einzuholen und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst auszuwerten. |
Behördliche Sachverhaltsermittlungen vom Schreibtisch aus sind in dem durch medizinische Fragen geprägten Gebiet des Schwerbehindertenrechts in der Regel nicht ausreichend. Der versorgungsärztliche Dienst hat in solchen Fällen regelmäßig eigene ärztliche Untersuchungen vorzunehmen. Der versorgungsärztliche Dienst kann ärztliche Untersuchungen zum Zwecke der medizinischen Sachverhaltsaufklärung in der Regel schneller und effizienter als ein Gericht durchführen, das regelmäßig auf die Einholung externer medizinischer Sachverständigengutachten angewiesen ist (LSG Berlin-Brandenburg 25.4.13, L 13 SB 73/12, Abruf-Nr. 133813).
Da die Behörde im Feststellungs- und im Widerspruchsverfahren diese notwendigen Ermittlungen in erheblichem Umfang unterlassen hatte, hatte das SG festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG erfüllt sind und den Ablehnungsbescheid aufgehoben. Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen.