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Kündigung einer Seniorenwohnung durch Erben: Für Altfälle gilt das allgemeine Mietrecht
| Das Amtsgericht Hannover hat die Klage einer Seniorenwohnanlage wegen Zahlung rückständiger Miete nach dem Ableben einer Mieterin gegen die Erben abgewiesen und die Klägerin auf eine Widerklage hin zur Zahlung von 59.54 € verurteilt. Zwar galt hier das allgemeine Mietrecht mit einem Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist, die Erben konnten aber mit der Kaution aufrechnen. |
Die Klägerin schloss am 12.5.1999 mit der Mutter der beiden Beklagten einen Mietvertrag über eine Seniorenwohnung zu einer Bruttomiete von 607,82 € ab. Darin waren eine Grundmiete von 334 €, eine Nebenkostenvorauszahlung von 230 € und ein Betreuungszuschuss von 26,82 € enthalten. Die Mieterin verstarb am 19.2.2013. Mit Schreiben vom 25.2.2013 kündigten die Erben das Mietverhältnis zum 31.5.2013 und teilten mit, dass sie die Wohnung zum 15.4.2013 übergeben würden. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht käme. Die Übergabe erfolgte dann am 31.5.2013. Die Miete für April iHv. 304 € wurde noch gezahlt, die für Mai nicht mehr. Für noch offene Forderungen wurde die Aufrechnung mit der geleisteten Mietkaution iHv. 1071,18 € erklärt. Die Beklagten machten widerklagend die Rückzahlung der Kaution geltend.
Richterin Annette Möhring stellte fest, dass das Mietverhältnis erst zum 31.5.2013 beendet war. Im vorliegenden Fall fand das Wohn- und Betreuungsrecht (WBVG) keine Anwendung, da der Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30.9.2009 abgeschlossen worden war. Nach § 17 Abs. 2 WBVG sind die Regelungen dieses Gesetzes, nach denen der Vertrag mit dem Tod eines Bewohners endet, nicht auf Altfälle anwendbar. Darüber hinaus lag auch kein Heimvertrag iS. des Heimgesetzes vor, da die Betreuungsleistungen mit einem Anteil von 26,82 € von untergeordneter Bedeutung waren. Demnach gilt das allgemeine Mietrecht, wonach ein Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gilt. Soweit die Beklagten eine Einigung über eine vorzeitige Beendigung geltend gemacht hatten, sind sie beweisfällig geblieben.
Den Beklagten stand aber mit Beendigung des Mietverhältnisses am 31.5.2013 ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu, die sich auf 1071,18 € belief. Hiervon hat die Klägerin noch ein Zurückbehaltungsrecht über 100 € für die Betriebskostenrechnung 2013. Zwar muss ein Vermieter binnen 6 Monaten vollständig über Kaution abrechnen, dies gilt aber nicht für noch offene Betriebskostenabrechnungen. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Hierzu zählen auch Ansprüche aus einer noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnung.
Demnach steht den Beklagten aus der Widerklage noch ein Anspruch iHv. 59,54 € zu (AG Hannover 518 C 6612/13).
Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover vom 6.6.2014