· Fachbeitrag · Vorsorgeförderung
Flankierende Regeln zur Pflegepflichtversicherung: Vorsorgeförderung und Steuervorteile
| Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten der Pflegebedürftigkeit ab. Bei Beamten wird der „amtsangemessene Lebensunterhalt“ durch die Neuregelung des § 39 Bundesbeihilfeverordnung gesichert. Im Übrigen hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von flankierenden Unterstützungs- und Begünstigungsregelungen für Pflegebedürftige und Pflegende geschaffen, u.a. die folgenden finanziellen Anreize. |
1. Pflegevorsorgeförderung
Um die ungedeckten Kosten der Pflegebedürftigkeit abzudecken, können privat und gesetzlich pflegeversicherte Volljährige, die noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben, private Zusatzversicherungen abschließen (§ 126 SGB XI). Dies ist möglich in der Form der
- Pflegekostenversicherung (§ 192 Abs. 6 VVG) oder der
- Pflegetagegeldversicherung (§ 192 Abs. 6 VVG).
Wer monatlich mindestens 10 EUR in eine auf seinen Namen lautende, förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung zahlt, hat Anspruch auf eine Zulage von monatlich 5 EUR (§ 127 Abs. 1 SGB XI).
Für die Versicherungen besteht Abschlusszwang. Gesundheitsprüfungen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Die Höhe der Versicherungsprämie hängt daher ausschließlich vom Eintrittsalter des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss und vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
Die Pflege-Zusatzversicherung muss für jede Pflegestufe und bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) Leistungen anbieten, in der Pflegestufe 3 mindestens ein Pflegemonatsgeld von 600 EUR. Im Leistungsfall kann der Versicherte frei über das Geld verfügen. Die Geldleistungen dürfen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen nach SGB XI nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig. Weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI).
Bei der Feststellung des Leistungsfalls und der Festsetzung der Pflegestufe sind die Versicherungen an die Feststellungen der Pflegekasse gebunden (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI). Die Wartezeit bis zum Beginn der Leistungspflicht des Versicherers darf höchstens fünf Jahre betragen (§ 127 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI).
2. Steuerliche Begünstigungen
Zu den flankierenden Regeln gehören auch eine Reihe steuerlicher Begünstigungsregeln.
Übersicht / Steuerliche Begünstigungen |
|
Weiterführender Hinweis
- Zu außergewöhnlichen Belastungen durch Kosten eines Treppenlifts, SR 14, 91