Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

Die wichtigsten Steueränderungen 2020 und daraus folgende Gestaltungsempfehlungen

| Zum Jahresanfang 2020 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden, die auch Senioren betreffen. SR verschafft Ihnen den Überblick. |

 

Damit Sie sich durch die wichtigsten Steueränderungen 2020 gut „hindurchhangeln“ können, sind diese tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Steuerart, Paragraf, Stichwort, einer kurzen inhaltlichen Beschreibung, der Benennung des Gesetzes bzw. der Rechtsquelle und dem Datum des Inkrafttretens.

 

  • Steueränderungen 2020 im EStG

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz

ab

 § 3 Nr. 34 EStG

Gesundheitsfreibetrag

Der Freibetrag wird von 500 Euro auf 600 EUR erhöht.

Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III)

1.1.20

 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG

KV-Beiträge der Kinder als Sonderausgaben der Eltern

Klarstellung zur Frage, wann ein Elternteil KV-Beiträge eines Kindes bei sich als Sonderausgaben geltend machen kann. Er muss die Beiträge in Form von Sach- oder Barunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

JStG 2019

18.12.19

 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG

Vorauszahlung von KV-Beiträgen

Künftig kann jeder Steuerzahler Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für drei Jahre im Voraus zahlen ‒ und damit progressionsbedingt Steuern sparen. Bisher lag die Obergrenze beim Zweieinhalbfachen.

JStG 2019

1.1.20

 § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG

Versorgungsausgleich

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn in der Steuererklärung des Verpflichteten die Steuer-Identifikationsnummer des Versorgungsberechtigten aufgeführt ist.

JStG 2019

1.1.20

 § 20 Abs. 6 S. 6 EStG

Verluste aus Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung

Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne von § 20 Abs. 1 EStG können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 EUR ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden.

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1.1.20

 § 22 Nr. 5 S. 7 EStG

Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen etc.

Klarstellung, wie der Anbieter dem Steuerzahler über den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen hat (hier: mit Einverständnis des Steuerzahlers auf elektronischem Weg).

BEG III

1.1.20

 § 32a EStG

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt jetzt 9.408 EUR (bisher 9.168 EUR), der Kinderfreibetrag 3.906 EUR (bisher 3.810 EUR). Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Freibetrag doppelt so hoch.

Familienentlastungsgesetz, BMF-Schreiben (Abruf-Nr. 212245)

1.1.20

 § 32d EStG

Pflichtveranlagung Kapital-

einkünfte

Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.

JStG 2019

18.12.19

 § 39 Abs. 6 S. 3 EStG

Mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr

Seit 1.1.20 ist ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahrs bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich. In § 39 Abs. 6 S. 3 EStG wurde nämlich das Wort „einmalig“ gestrichen.

BEG III

1.1.20

 § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG

Vorsorgepauschale

Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ist bei der Ermittlung des typisierend zu berechnenden Arbeitgeberzuschusses der hälftige durchschnittliche Zusatzbeitrag zu berücksichtigen.

JStG 2019

1.1.20

 § 40a Abs. 1 S. 2 EStG

Kurzfristige Beschäftigung

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt bisher 72 EUR) nicht übersteigt. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn wurde von 12 auf 15 EUR erhöht.

BEG III

1.1.20

 § 40a Abs. 7 EStG

Kurzfristige Beschäftigung im Inland

Unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erhoben werden. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

BEG III

1.1.20

 
  • Steueränderungen 2020 im UStG

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz

ab

§§ 14, 15a, 18, 19, 23, 25, 29 UStG

Steuerbefreiungen im gemeinnützigen Bereich

Der Gesetzgeber hat viele Steuerbefreiungen gemeinnütziger Einrichtungen neu geregelt. Die Neuerungen betreffen Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen, Hausnotrufdienste, ambulante Pflege, Tafeln, Frauenhäuser, Leistungen im Zusammenhang mit Migration, etc.), Stiftungen und viele Einrichtungen mehr.

JStG 2019

1.1.20

 
  • Sonstige Steueränderungen

§

Stichwort

Neuregelung inhaltlich

Gesetz

ab

§ 1 bis 8 SolZ

Solidaritätszuschlag: Abschaffung des Soli

Im Jahr 2021 werden die Grenzbeträge deutlich angehoben, bis zu denen auf die Lohnsteuer kein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III von 1.944 EUR auf 33.912 EUR im Jahr; in allen anderen Fällen von 972 EUR auf 16.956 EUR im Jahr. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: Bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 EUR (oder 2.826 EUR in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, Abruf-Nr. 213350

1.1.21

 § 3 Nr. 32 GewStG

Steuerbefreiung für kleine Solaranlage

Kleine Solaranlagen (bis 10 Kilowatt) sind jetzt generell von der Gewerbesteuer befreit. Solche Solaranlagen-Besitzer sind von der Zwangsmitgliedschaft in der IHK befreit und sparen damit den Beitrag.

JStG 2019

1.1.20

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 34 | ID 46307672