· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Einzelveranlagung: Behindertenpauschbetrag kann jedem zur Hälfte zugeteilt werden
| Nutzen Eheleute die Einzelveranlagung, können sie beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steueranrechnung nach § 35a EStG jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet werden. Für Pausch- und Freibeträge wie z. B. den Behindertenpauschbetrag galt das bisher nicht. Jetzt ist das anders, dem BFH sei Dank. |
Nur „Aufwendungen“ dürfen hälftig aufgeteilt werden
Die Möglichkeit, dass Ehegatten bei der Einzelveranlagung auf übereinstimmenden Antrag eine hälftige Aufteilung beantragen können, setzt nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG „Aufwendungen“ voraus. Pausch- und Freibeträge nehmen daher nach Ansicht der Finanzverwaltung an der hälftigen Verteilung nicht teil, weil es sich nicht um „Aufwendungen“ handelt (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 09/2017 vom 16.2.17, Abruf-Nr. 192537).
Die Entscheidung des BFH
Anders sieht es der BFH. Er hält die hälftige Aufteilung auch für den Behindertenpauschbetrag für zulässig, auch wenn § 33b EStG davon ausgeht, dass der Behindertenpauschbetrag grundsätzlich einem Ehegatten zusteht (BFH 20.12.17, III R 2/17, Abruf-Nr. 200270).
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Heinz und Rita Horn sind verheiratet. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 10.000 EUR. Darin sind Sonderausgaben von 800 EUR enthalten, die auf beide entfallen. Rita war 2017 komplett krankgeschrieben und hat 22.000 EUR Krankengeld bezogen. Deshalb beantragen die Horns die Einzelveranlagung und die hälftige Aufteilung ihrer Aufwendungen (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Rita stand 2017 ein Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3.700 EUR zu.
Steuern bei Zusammenveranlagung 2017
Steuern bei Einzelveranlagung 2017
Folge: Das Finanzamt ging bei Heinz bisher von einem zu versteuernden Einkommen von 14.100 EUR aus, weil der Behindertenpauschbetrag nur Rita zuzurechnen war. Das hätte für Heinz bei der Einzelveranlagung eine Steuerbelastung von 1.028,40 EUR bedeutet. Er beruft sich also auf die BFH-Entscheidung. |