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· Nachricht · Berufsunfähigkeit

Versicherer muss klar belehren ‒ und zwar so

| Ein Versicherer muss bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich belehren, welche Konsequenzen dem Versicherer bei falschen Angaben drohen. Tut der Versicherer dies nicht, verliert er unter Umständen sein Recht, die Auszahlung der BU-Rente zu verweigern ( BGH 6.12.17, IV ZR 16/17, Abruf-Nr. 199141 ). |

 

Der Versicherer muss dabei die Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG beachten. Der Versicherte kann in einer von den sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde (Mitteilung in Textform) auf die Rechtsfolgen hinweisen, die drohen, wenn der Versicherte seine Anzeigepflicht verletzt und falsche Angaben macht. Ist dies nicht geschehen, hat der Versicherer seine Belehrungspflicht nur gewahrt, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherten nicht übersehen werden konnte.

 

Zwar war die Abschnittsüberschrift in größerer Schrift als der Belehrungstext sowie in Fettdruck gehalten und ferner der Abschnitt oberhalb der Überschrift und unterhalb des Belehrungstextes jeweils durch eine Linie eingerahmt. Eine ausreichende Hervorhebung war dies aber nicht. Denn auch die übrigen Abschnitte des Antragsformulars wiesen diese Merkmale auf.

 

Weiterführender Hinweis

  • BU-Rente: Versicherte nicht auf „unterwertige“ Beschäftigung verweisbar, SR 18, 60
Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 93 | ID 45291183