· Fachbeitrag · Ehegatten-Anstellungsverhältnis
Rentenzusage unter Eheleuten: BFH setzt hohe Hürden
| Versorgungszusage unter Ehegatten muss ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein. Dafür spricht laut BFH spricht, dass einem fremden Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage erteilt worden wäre. |
Der Ehemann sagte seiner angestellten Ehefrau ab dem 60. Lebensjahr eine Altersrente zu und bildete dafür Rückstellungen. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG waren erfüllt - insbesondere Rechtsanspruch, Schriftform, kein schädlicher Vorbehalt. Dennoch erkannten weder Finanzamt noch BFH die Pensionsrückstellungen an. Da der Ehemann weder eine Rückdeckungsversicherung abschloss noch anderen Arbeitnehmern eine Pensionszusage anbot, scheiterte die Pensionszusage am Fremdvergleich. Gegen die betriebliche Veranlassung sprach auch, dass die Zusage deutlich über dem Lohn der Ehefrau lag (BFH 15.4.2015, VIII R 49/12, Abruf-Nr. 178020).