· Fachbeitrag · Einkommensteuer
SGB-II-Leistungen: Zurückgezahlte Einkommensteuer ist kein Einkommen
| Viele ältere Mandanten beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II). Häufig wird es problematisch, wenn sie einmalige Einnahmen haben. Das BSG hat festgelegt, wann diese nicht als Einkommen zählen. Darunter fällt auch erstattete Einkommensteuer, mit der Girokonten ausgeglichen werden, die im Minus stecken. Jedoch gilt seit 2017 eine neue Rechtslage, die Anwälte kennen sollten. |
Sachverhalt
Der Betroffene erhielt für sich und seine Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.6. bis 30.9.16. Er verfügte über zwei Girokonten, die 2016 jeweils im Soll standen (Dispokredit). Im Rahmen der SGB-II-Leistungen erhielt er für die Monate Juni bis September insgesamt 423,57 EUR monatlich, für Oktober 478,45 EUR. Im März 2016 bekam er Einkommensteuer i. H. v. 2.382,92 EUR auf eines seiner Konten erstattet. Daher reduzierte sich der Sollstand auf nur noch -356,92 EUR.
Die Behörde rechnete die Steuererstattung auf seine SGB-II-Leistungen in Höhe von 367,15 EUR monatlich an (397,15 EUR abzüglich 30 EUR). Nachdem das SG die Klage noch abgewiesen hatte, gab das LSG den Klägern (Betroffener sowie eines der Kinder) recht. Mit ihrer Revision zum BSG rügte die beklagte Behörde, dass § 11 SGB II verletzt sei. Durch die nicht ausgeschöpften Dispokredite seiner beiden Konten hätten „bereite“ Mittel zur Verfügung gestanden. Das BSG sah dies anders und stützte sich auf seine entwickelten Grundsätze zu den „bereiten Mitteln“, nach denen bezogen auf diesen Fall eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt wird (24.6.20, B 4 AS 9/20 R, Abruf-Nr. 219964).
Entscheidungsgründe
Tatsächlich war ab dem 1.6.16 kein Wertzuwachs verfügbar. Denn mit der erstatteten Einkommensteuer wurden nach den Feststellungen des LSG ausschließlich Schulden getilgt, nämlich Dispokredite. Ab Juni 2016 konnte der Kläger nicht mehr auf den im März 2016 seinem Konto gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 2.382,92 EUR als „aktives Guthaben“ zurückgreifen. Für sein betroffenes Kontokorrentkonto bestand ein Kreditrahmen in Höhe von 3.100 EUR. Die damit regelmäßig verbundene „In-Rechnung-Stellung“ der beiderseitigen Ansprüche bewirke eine „antizipierte Verfügungsvereinbarung“ über künftige Forderungen. Hieraus folgt auch das Recht der Bank, mögliche Sollsalden zu verringern (BGH 7.3.02, IX ZR 223/01). Hebt der Kontoinhaber etwas von seinem Girokonto ab, macht er ‒ unabhängig von Buchungen vorher ‒ einen neuen Anspruch aus dem Zahlungsdienstrahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB geltend, der selbstständig neben der Kontokorrentabrede besteht.
Zwar müssen alle Leistungsempfänger eigenverantwortlich alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ebenso gibt es keine Leistungen, wenn die Hilfebedürftigkeit anderweitig beseitigt werden kann. Zwar kann der gesetzgeberischen Entscheidung, einmalige Einnahmen in einem Verteilzeitraum von sechs Monaten anzurechnen, zugleich entnommen werden, dass ein abweichendes Ausgabeverhalten der Eigenverantwortung zuwiderläuft.
PRAXISTIPP | Konsequenzen hieraus ergeben sich jedoch erst aufgrund der seit dem 1.1.17 geltenden Regelung des § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als rückzahlbares Darlehen erbracht werden können, soweit einmalige Einnahmen entgegen der Berücksichtigung im Verteilzeitraum vorzeitig verbraucht wurden. |
Relevanz für die Praxis
Grundsätzlich werden einmalige Einnahmen berücksichtigt. Dies jedoch nicht, wenn die Einnahme im Verteilzeitraum direkt ein Sollsaldo verringert und Schulden getilgt werden. § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II erlaubt es den Jobcentern allerdings seit dem 1.1.17, die Leistungen als Darlehen zu gewähren. Durch diese Änderung (Darlehen statt Zuschuss) kann das Jobcenter unter anderem einer Schuldentilgung mit seinen gleichwohl zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegentreten.
Weiterführende Hinweise
- Wird Rente bezogen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld, SR 20, 145
- Hilfebedürftigen stehen Vermögensfreibeträge zu ‒ auch für Autos, SR 19, 130