· Nachricht · Haushaltsnahe Dienste
Hausnotrufsystem in eigener Wohnung ist Fall für § 35a EStG
| Alleinstehende Senioren, die noch in der eigenen Wohnung leben und ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu erhalten, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden (11.6.21, 5 K 2380/19, Abruf-Nr. 223260 ). |
Das Finanzamt hatte den Abzug für das Hausnotrufsystem noch mit dem Argument verweigert, er komme nur infrage, wenn der Steuerzahler in einem Heim wohne. Anders das FG: Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist unter dem Az. VI R 7/21 schon ein Verfahren zu einem identischen Sachverhalt anhängig, den das FG Sachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden hatte (FG Sachsen, 14.10.20, 2 K 323/20, Abruf-Nr. 219489; SSP 2/2021, S. 3, Abruf-Nr. 47043380). |