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· Nachricht · Pensionszusage

Rückkehr aus dem Rentnerdasein: Welche Steuerfolgen drohen?

| Was gilt steuerlich, wenn Ihr Mandant an einem Büro noch die Mehrheit der Anteile hält und wegen eines Notfalls noch einmal als Geschäftsführer einspringen muss? Kann das Finanzamt das Geschäftsführer-Gehalt dann als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) werten? Diese Frage muss der Bundesfinanzhof (BFH) klären. |

 

Nach Ansicht der Vorinstanz, dem FG Münster, führt die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension nicht zwingend zu einer vGA bei der Pensionszahlung. Voraussetzung ist, dass

  • das Anstellungsverhältnis mit dem Mandanten als Geschäftsführer mit seinem Eintritt in das Rentenalter beendet worden war,
  • die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und
  • dem neuen Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt (FG Münster 25.7.19, 10 K 1583/19 K, Abruf-Nr. 211193).

 

PRAXISTIPP | Ist die Konstellation Ihres Mandanten mit dem Urteilsfall vergleichbar, sollten Sie die Einstufung als vGA nicht hinnehmen. Legen Sie Einspruch ein, verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Az. I R 41/19 und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 127 | ID 46719678