· Fachbeitrag · Pension
Nebeneinander von Pension und GF-Vergütung nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Das FG Münster (25.7.19, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH I R 41/19, Abruf-Nr. 211193 ) hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen. |
Sachverhalt
Bis 2010 war A Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt er auf der Grundlage einer Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde A dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 Prozent seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.
Das FA behandelte die Pensionszahlungen als vGA. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine vGA.
Demgegenüber argumentierte die A-GmbH wie folgt: Die Wiedereinstellung des A sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr von Auftragsverlusten bestanden. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden.
Entscheidung
Das FG Münster hat keine vGA angenommen, obwohl der BFH (5.3.08, I R 12/07) die Ansicht vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft würde entweder verlangen, dass
- das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder
- der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.
Das FG Münster begründete seine Entscheidung insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des A noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.