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· Nachricht · Rente und Steuern

Kein Erstattungsanspruch des Jobcenters bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

| Das SG Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hilfebedürftiger keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten muss. |

 

Der 1984 geborene Kläger erhielt u.a. von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen vom Jobcenter i.H.v. 2.952 Euro. Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Rentenversicherungsträger an den Kläger aus. Das beklagte Jobcenter hatte die Bewilligung des Alg II aufgehoben und einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend gemacht, weil er auf Grund der Rentengewährung nicht im Alg II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen. Der Kläger hatte Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

 

Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger nicht, dass das Alg II zu Unrecht bewilligt worden war. Die Leistungsgewährung des Jobcenters erfülle den Anspruch des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich zwischen Jobcenter und Rentenversicherungsträger stattfinden (Zahlung der Rente an das Jobcenter, soweit im selben Zeitraum Alg II gezahlt wurde). Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe.

 

Das Urteil des SG Gießen ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen 7.12.15

Quelle: ID 43770886