· Nachricht · Erwerbsminderungsrente
Kein ermäßigter Steuersatz für Rentennachzahlung über zwei VZ
| Der ermäßigte Steuersatz findet auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume (VZ) bezieht, keine Anwendung, wenn diese im zweiten VZ erfolgt (FG Münster 19.9.19, 5 K 371/19 E, Abruf-Nr. 211746 ). |
Der Kläger hatte für die Zeit vom 1.2.17 bis zum 28.2.18 eine Nachzahlung für eine nachträglich bewilligte Erwerbsminderungsrente erhalten. Er begehrte vergeblich für die sich über zwei VZ erstreckende Nachzahlung die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Das FG ist nicht von einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ausgegangen. Die Nachzahlung für 1 + 2.2018 sei lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung und müsse unberücksichtigt bleiben.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen als außerordentliche Einkünfte der sog. Fünftelregelung. Als mehrjährig gilt eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei VZ erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Auch eine bloße Nachzahlung verdienter Vergütungen reicht zur Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aus, wenn der Nachzahlungszeitraum sich auf zwei VZ erstreckt und länger als zwölf Monate gedauert hat (BFH 2.8.16, VIII R 37/14, BStBl II 17, 258).
PRAXISTIPP | Aus dem Zweck der Regelung (Progressionsminderung) folgt, dass die Zahlung in einem VZ geleistet werden muss. Unschädlich ist jedoch, wenn die Zahlung in einem VZ in mehreren Teilbeträgen geleistet wird. Noch nicht geklärt ist, ob außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch gegeben sind, wenn im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitslohn für den Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten nachgezahlt wird (vgl. FG Hessen 27.7.17, 2 K 376/16, Rev. BFH: VI R 10/18). |