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Anhängig beim BFH: Rentenabschläge durch Ausgleichszahlungen vermeiden
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Wer früher in Rente gehen will, als das gesetzliche Rentenalter vorgibt, muss hohe Abschläge für die gesamte Rentenlaufzeit in Kauf nehmen. Solche Rentenminderungen können ausgeglichen werden, indem freiwillige Beiträge gezahlt werden (siehe im Detail: § 187a SGB V). Die Ausgleichszahlungen liegen oftmals im höheren fünfstelligen Bereich (z. B. 70.000 EUR und mehr). |
1. Nicht alles auf einmal zahlen
Steuerlich kann es wegen der vorgenannten Abzugsstruktur ratsam sein, solche Ausgleichszahlungen über mehrere Veranlagungsjahre verteilt zu leisten, um ‒ unter Berücksichtigung der weiteren Beiträge zur Altersversorgung ‒ den Abzugshöchstbetrag nicht zu überschreiten.
2. Anhängiges Verfahren beim BFH
Es ist davon auszugehen, dass solche Ausgleichszahlungen nicht zu vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften führen. Gegen eine vergleichbare Entscheidung des FG Baden-Württemberg zu Wiederauffüllungszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk nach Kürzung der Rentenanwartschaften infolge eines Versorgungsausgleichs ist die Revision beim BFH anhängig (FG Baden-Württemberg 11.2.19, 9 K 376/18, Rev. BFH: X R 4/19). Ähnlich gelagerte Fälle sollten daher offengehalten werden.
3. Unterschiedliche Zahlungshöhen
Unterschiedlich hohe Zahlungen müssen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das zeigen die folgenden Beispiele.
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R ist alleinstehend und leistet im VZ 2019 folgende Beiträge zur Altersvorsorge: | |
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV | 7.500 EUR |
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV | 7.500 EUR |
Ausgleichszahlung i. S. d. § 187a SGB VI | 70.000 EUR |
Summe | 85.000 EUR |
Höchstbetrag | 24.305 EUR |
davon 88 % | 21.389 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitrag zur RV | ‒ 7.500 EUR |
verbleiben | 13.889 EUR |
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Wie zuvor, allerdings leistet R folgende Beiträge zur Altersvorsorge: | |
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV | 7.500 EUR |
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV | 7.500 EUR |
Ausgleichszahlung i. S. d. § 187a SGB VI | 9.000 EUR |
Summe | 24.000 EUR |
Höchstbetrag | 24.305 EUR |
davon 88 % | 21.389 EUR |
abzüglich Arbeitgeberbeitrag zur RV | ‒ 7.500 EUR |
verbleiben | 13.889 EUR |
Beachten Sie | Sonderbeiträge sind auch in die Rentenkasse einzahlbar, wenn im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften gemindert wurden (§ 187 SGB VI). Für diese Auffüllungszahlungen müssen die steuerlichen Folgewirkungen ‒ ebenso wie bei Wiederauffüllungszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk nach Kürzung der Rentenanwartschaft infolge eines Versorgungsausgleichs ‒ im Einzelfall ermittelt werden. Solche Zahlungen stellen nach Auffassung des FG Baden-Württemberg keine vorweggenommenen Werbungskosten, sondern Sonderausgaben dar (FG Baden-Württemberg 11.2.19, 9 K 376/18, Rev. BFH: X R 4/19). Die abschließende Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.