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· Fachbeitrag · Rentner

Rentenerhöhung und Rentnerbesteuerung: Die besten Steuervermeidungs-Empfehlungen

| Zum 1.7.17 steigen die Altersbezüge der Rentner um 1,9 Prozent (Westdeutschland) und um 3,6 Prozent (Ostdeutschland). Für viele Tausende von ihnen hat das zur Folge, dass sie vom Finanzamt erstmals aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben. Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, heißt aber noch lange nicht, dass tatsächlich auch Steuern anfallen. Je nach persönlicher Situation gilt es dazu, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. |

1. Steuererklärungspflicht in den Jahren 2016 und 2017

Rentner werden vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, wenn

  • sie neben der gesetzlichen Rente zusätzlich eine Betriebsrente oder Arbeitslohn beziehen,
  • der Ehegatte noch arbeitet oder
  • der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2016 bei 8.652 EUR/17.304 EUR (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) und beträgt 2017 8.820 EUR/17.640 EUR.

2. Steuerspar-Strategien für Ruheständler

Beraten Sie Ruheständler, können Sie durch gezielte Hinweise auf Steuerspar-Strategien dafür sorgen, dass deren Einkommen unter den Grundfreibetrag gelangt. SR stellt im Folgenden vier Erfolg versprechende Maßnahmen vor.

 

a) Behinderten-Pauschbetrag beantragen

Rentner, die gesundheitlich stark angeschlagen sind, sollten unbedingt mit ihrem Hausarzt darüber sprechen, ob nicht etwa eine Behinderung vorliegt. Wenn ja, sollten sie die Behinderung feststellen und sich einen Behindertenausweis ausstellen lassen. Denn dann winkt jedes Jahr der steuerliche Abzug eines Behinderten-Pauschbetrags, der das Einkommen je nach Schwere der Behinderung zwischen 310 EUR und 3.700 EUR reduziert.

 

b) Belege zu Krankheitskosten sammeln

Auch Ruheständler müssen Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen, zu Medikamenten, zum Zahnersatz oder zur Brille leisten. Die Belege dazu gilt es zu sammeln und aufzubewahren. Denn Zuzahlungen stellen außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) dar.

 

PRAXISHINWEIS | Der BFH hat neue - steuerzahlerfreundliche - Rechenregeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung bekanntgegeben. Lesen Sie dazu den Beitrag in SSP 05/17, Seite 8.

 

c) Altersentlastungsbetrag verdoppeln

Verheiratete Rentner, die im Jahr 2017 erstmals eine ihnen alleine gehörende - bisher selbst genutzte - Immobilie mit Gewinn vermieten, sollten in Erwägung ziehen, die Immobilie zur Hälfte auf den Ehegatten zu übertragen. Das lohnt sich, wenn beide Ehegatten bereits vor 2017 ihren 64. Geburtstag gefeiert haben. Durch die Schenkung steht nämlich beiden ein Altersentlastungsbetrag zu (und nicht nur dem Alleineigentümer).

 

Wichtig | Solche Vermögungsübertragungen können Schenkungsteuer auslösen; und zwar dann, wenn die geschenkte Immobilienhälfte einen Wert von mehr als 500.000 EUR hat.

 

  • Beispiel

Der 80-jährige Rentner K vermietet 2017 erstmals eine Immobilie, die ihm alleine gehört. Er erzielt daraus einen Überschuss von 8.000 EUR. Variante: K schenkt 50 Prozent der Immobilie seiner Ehegattin E. Sie ist auch 80 Jahre alt.

Ohne Schenkung
Mit Schenkung

Ehegatte 1

Ehegatte 1

Ehegatte 2

Einkünfte

8.000 EUR

4.000 EUR

4.000 EUR

./.

Altersentlastungsbetrag

1.900 EUR (40 %, maximal 1.900 EUR)

1.600 EUR

1.600 EUR

=

Zu versteuernde Mieteinkünfte

6.100 EUR

4.800 EUR

 

Die Übertragung kann auch schenkungsteuerlich vorteilhaft sein, nämlich dann, wenn die Immobilie noch zu Lebzeiten an ein Kind übertragen wird. Dann winkt dem Kind ein Schenkungsteuerfreibetrag von 800.000 EUR (je Elternteil 400.000 EUR). Ohne die vorherige Übertragung würden nur 400.000 EUR bei der Schenkung an das Kind steuerfrei bleiben.

 

d) Nebenjobs steuerschonend vereinbaren

Wer im Ruhestand noch einer Beschäftigung nachgeht, sollte diese nicht als Selbstständiger oder Angestellter mit Lohnsteuerabzug ausüben. Denn dadurch würde das zu versteuernde Einkommen erhöht. Folge: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Steuerlich besser sind folgende Nebenverdienste:

 

  • Minijob bis 450 EUR: Hier führt der Arbeitgeber Pauschalabgaben und pauschale Steuern ab. In der Steuererklärung taucht das Gehalt nicht auf.

 

  • Ehrenamt: Hier sind Vergütungen bis zu 2.400 EUR (Übungsleiterfreibetrag - § 3 Nr. 26 EStG) bzw. 720 EUR pro Jahr (Ehrenamtsfreibetrag - § 3 Nr. 26a EStG) steuerfrei.
Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 89 | ID 44673311