· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Grundbesitzwertermittlung: Preis-Kalkulator im Internet ungeeignet
| Die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (GAG) in ihren Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, genügt nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG genügt ( FG Niedersachsen 11.4.14, 1 K 107/11, Abruf-Nr. 141989 ). |
Wird Grundvermögen in Form von Immobilien vererbt oder verschenkt, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln und für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung gesondert festzustellen.
- Hierfür sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (GAG) mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 BewG).
- Die gesetzlich verlangte Mitteilung von Vergleichspreisen durch die Gutachterausschüsse setze voraus, dass der örtlich zuständige Gutachterausschuss tätig wird und Vergleichsgrundstücke und -preise benennt bzw. erklärt, solche sind nicht vorhanden. Die Finanzämter sind verpflichtet, die vorrangig zu berücksichtigenden Vergleichspreise von den GAG anzufordern. Unterbleibt dies, ist der Bescheid aufzuheben. Der Steuerpflichtige muss nicht nachweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichspreise existierten. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) des Objekts nachzuweisen (§ 198 BewG). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.
Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42772850