· Fachbeitrag · Steueränderungen 2015
Das „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“
| Am 10.7.15 hat der Bundesrat dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“ zugestimmt (Abruf-Nr. 144966). Erfahren Sie, welche Steueränderungen sich daraus für das Steuerjahr 2015 und Folgejahre ergeben. |
1. Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag erhöht sich für Ledige und zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Partner eingetragener Lebenspartnerschaften in den Jahren 2015 und 2016 wie folgt:
Grundfreibetrag | |||
2014 | 2015 | 2016 | |
Grundfreibetrag für Ledige (Einzelveranlagung) | 8.354 EUR | 8.472 EUR | 8.652 EUR |
Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung (Splittingtarif) | 16.708 EUR | 16.944 EUR | 17.304 EUR |
Wichtig | Der Grundfreibetrag für das Jahr 2015 wird rückwirkend zum 1. Januar auf 8.472 EUR erhöht. Auf dem Gehaltszettel werden Arbeitnehmer davon vorerst aber nichts merken. Der neue Grundfreibetrag wird erstmals bei der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt (§ 52 Abs. 32a EStG).§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG greift beim Lohnsteuerabzug nicht, da die Spezialregelung in § 52 Abs. 32a EStG Vorrang hat.
PRAXISHINWEIS | Für laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer gilt diese Sonderregelung nicht. Sobald laufende Vorauszahlungen für das Jahr 2015 erstmals festgesetzt, erhöht oder herabgesetzt werden, müssen die Finanzämter den höheren Grundfreibetrag schon für 2015 berücksichtigen. |
2. Unterhaltsfreibetrag wird erhöht
Unterstützt Ihr Mandant Angehörige finanziell, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist, darf er diese Leistungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd ansetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Unterhaltshöchstbetrag wird an den Grundfreibetrag angepasst und beläuft sich in den Jahren 2014 bis 2016 auf folgende Beträge:
Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG | |||
2014 | 2015 | 2016 | |
Abziehbarer Unterhaltshöchstbetrag | 8.354 EUR | 8.472 EUR | 8.652 EUR |
3. Heimunterbringung: Höhere Haushaltsersparnis einrechnen
Lebt Ihr Mandant in einem Pflege- oder Behindertenheim, weil er pflegebedürftig, krank oder behindert ist, darf er die Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, die er selbst getragen hat (§ 33 Abs. 1 EStG). Von den Ausgaben zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab, wenn er seinen eigenen Haushalt aufgelöst hat, weil er ins Heim gezogen ist. Diese Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Unterhaltshöchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG und beläuft sich in den Jahren 2014 bis 2016 auf folgende Beträge:
Unterhaltshöchstbetrag | Abzuziehende Haushaltsersparnis | ||
Jahr | jährlich | monatlich | täglich |
2014 | 8.354 EUR | 696,17 EUR | 23,21 EUR |
2015 | 8.472 EUR | 706,00 EUR | 23,53 EUR |
2016 | 8.652 EUR | 721,00 EUR | 24,03 EUR |
PRAXISHINWEIS | In SR 15, 122 hatten wir darüber berichtet, dass es Finanzämter gibt, die die Haushaltsersparnis doppelt abziehen, wenn beide Ehegatten pflege-, krankheits- oder behindertenbedingt ins Pflegeheim gezogen sind. Das sollte nicht widerspruchslos hingenommen werden. Im Beitrag wird erläutert, wie man sich wehren kann. |
4. Höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge
Eltern dürfen sich über eine bescheidene Erhöhung des Kindergelds freuen. Der Gesetzgeber hat folgende Beträge „freigegeben“:
Kindergeld | 2014 | 2015 | 2016 |
für das erste und zweite Kind | 184 EUR | 188 EUR | 190 EUR |
für das dritte Kind | 190 EUR | 194 EUR | 196 EUR |
für das vierte und jedes weitere Kind | 215 EUR | 219 EUR | 221 EUR |
Wichtig | Im Jahr 2015 wird das höhere Kindergeld aus Vereinfachungsgründen nicht auf die Sozialleistungen 2015 (zum Beispiel SGB II) angerechnet. Ab 2016 nehmen die Erhöhungsbeiträge zum Kindergeld dann aber wieder an der Anrechnung teil.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob durch den Abzug des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes die Steuererstattung höher ausfällt als das bezogene Kindergeld. Ist das der Fall, erhalten Eltern in Höhe der Differenz der Steuerentlastung und des Kindergeldanspruchs eine Steuererstattung. Mit dem „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“ ist nur der Kinderfreibetrag erhöht worden, nicht aber die anderen Freibeträge. Es gilt Folgendes:
Originärer Kinderfreibetrag und besonderer Freibetrag | |||
2014 | 2015 | 2016 | |
Kinderfreibetrag | 4.368 EUR | 4.512 EUR | 4.608 EUR |
BEA-Freibetrag (Betreuung/Erziehung/Ausbildung) | 2.640 EUR | 2.640 EUR | 2.640 EUR |
Steuerfreibetragje Kind gesamt | 7.008 EUR | 7.152 EUR | 7.248 EUR |
5. Verbesserungen auch beim Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für „echte“ Alleinerziehende erhöht sich im Jahr 2015 von 1.308 EUR auf 1.908 EUR. Neu ist ferner, dass es für jedes weitere im Haushalt gemeldete Kind einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 EUR je Kind gibt.
6. Wirkung der kalten Progression wird gemildert
Von der kalten Progression spricht man, wenn Lohnerhöhungen nicht einmal die Inflation ausgleichen und ein Arbeitnehmer trotz eines höheren Gehalts nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie der Wirkung der Inflation „real“ nicht mehr Güter leisten kann. Ein Grund dafür ist der progressive Steuertarif. Dem „geht es jetzt an den Kragen“. Ab dem Jahr 2016 wird die kalte Progression gemildert. Der Steuertarif wird um das Volumen der Teuerungsraten gesenkt. Unterstellt wird eine Inflationsrate von 1,5 Prozent. Das führt zu folgenden Steuerentlastungen im Jahr 2016.
Steuerentlastung durch „Inflationsausgleich“ | |||
Single (ohne Kind) | Ehepaar (zwei Kinder) | ||
Bruttolohnmonatlich | monatliche Ersparnis | Bruttolohn monatlich | monatliche Ersparnis |
1.500 EUR | 4,42 EUR | 3.500 EUR | 8 EUR |
2.000 EUR | 4,42 EUR | 4.500 EUR | 10,58 EUR |
3.000 EUR | 6 EUR | 6.000 EUR | 11,83 EUR |
4.000 EUR | 8,08 EUR | 8.000 EUR | 13,50 EUR |
Weiterführende Hinweise
- „Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen“, Abruf-Nr. 144966
- Beitrag „Im Pflegeheim untergebrachtes Ehepaar: Abzug einer doppelten Haushaltsersparnis zulässig?“, SR 15, 122