· Nachricht · Steuererklärung
Fristen: Abgabe der Erklärung beim falschen Amt unschädlich
| Ein Steuerzahler kommt seinen Pflichten auch dann ausreichend nach, wenn er seine Steuererklärung ans falsche Finanzamt sendet. Man kann daraus kein Fristversäumnis konstruieren, meint das FG Niedersachsen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |
Nach Ansicht des FG ist es Aufgabe der Behörde, die Steuererklärung ans zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
MERKE | Soweit Fristen maßgeblich sind, genügt der Steuerzahler seinen Pflichten selbst dann, wenn er die Erklärung dem falschen Finanzamt abgibt, solange er sie dort rechtzeitig abgegeben hat (FG Niedersachsen 26.6.19, 9 K 49/18, Abruf-Nr. 212791). Das Revisionsverfahren beim BFH trägt das Az. VIII R 31/19. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 73 | ID 46511142