· Nachricht · Steuerrecht
Sterbegeld kann Einkommensteuer unterliegen
| Zahlt eine Pensionskasse Sterbegeld an Erben aus, die nicht zugleich „Hinterbliebene“ sind, unterliegt dieses der Einkommensteuer. |
So entschied es das FG Düsseldorf (6.12.18, 15 K 2439/18 E, Abruf-Nr. 207999). Geklagt hatten Eheleute nach dem Tod ihres Sohnes. Ihnen war von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die „Hinterbliebenen“ ‒ also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder ‒ bestimmt.
Als der Sohn verstarb, hinterließ er keine „Hinterbliebenen“. Er wurde von seinen Eltern beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Kläger die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld i. H. v. 8.000 Euro aus. Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung des Sterbegelds einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.
Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsmäßige Begrenzung des Sterbegelds nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern ‒ wie im Streitfall ‒ keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.
Dem Einwand der Eltern, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Einkünfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung knüpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen.
MERKE | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Az. X R 38/18 beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Weiterführende Hinweise
- SGB-II-Leistungen: Tarifliches Sterbegeld ist anzurechnendes Einkommen, LSG Baden-Württemberg VK 18, 203
- Bestattungsvorsorgevermögen: Verwertbares Vermögen oder Schonvermögen? Liceni-Kierstein, VK 16, 171