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· Nachricht · Unterbringung in einer Wohnanlage

Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

| Auch im Alter häufig auftretende Krankheiten wie Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung und einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung sogar rechtfertigen, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist ( FG Niedersachsen 20.9.17, 9 K 257/16, 199392 ). |

 

Eine Erbengemeinschaft wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten Erblassers als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das FA jedoch von ‒ nicht ausreichenden ‒ altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem sah es keine adäquate Kausalität zwischen Unterbringung und dem Krankheitsbild.

 

Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen. Das FG hat aber klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.

 

PRAXISHINWEIS | Schon vor der Unterbringung sollte (fach-)ärztlich attestiert werden, dass eine Unterbringung in einer Anlage für betreutes Wohnen krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung in einem Pflegeheim zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit hinzutreten (kein Abzug als agB: FG Niedersachsen 15.12.15, 12 K 206/14, EFG 16, 647; dagegen ausdrücklich offengelassen: BFH 15.4.10, VI R 51/09, BStBl II 10, 794).

 
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 57 | ID 45143000