· Fachbeitrag · Verjährung
Vorsicht: Nicht ewig mit Versicherer verhandeln
| Korrespondiert ein Versicherter mit seinem Versicherer über viele Jahre, um Invaliditätsleistungen zu erhalten, kann die Forderung verjähren. Dies gilt auch, wenn der Versicherer zwar stets ablehnt zu leisten, dem Versicherten aber anbietet, durch weitere Gutachten den Gegenbeweis anzutreten. Selbst ein zwischendurch unterbreiteter Vergleichsvorschlag des Versicherers ändert hieran nichts (OLG Dresden 24.8.18, 4 U 1836/17, Abruf-Nr. 205061 ). |
Sachverhalt
Der Sachverhalt lässt sich am besten anhand der nachstehenden Grafik erfassen:
Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis
Das OLG Dresden sagt, dass es für den Abbruch von Verhandlungen über eine Invaliditätsleistung ausreicht, dass der Versicherer auf Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes ablehnt zu zahlen. Er muss nicht zusätzlich weitere Verhandlungen gegenüber dem Versicherten kategorisch ausschließen. Sofern die Klägerin hinsichtlich der vom Versicherer erklärten Einrede der Verjährung reklamierte, dass dies rechtsmissbräuchlich sei, sah das OLG dies anders. Folgende Tatsachen begründen keinen Missbrauch:
- Die Klägerin ist juristischer Laie.
- Der Unfallabteilung des Versicherers war der Gesundheitszustand der Klägerin bekannt.
- Der Versicherer hat ein Vergleichsangebot unterbreitet.
Dass eine unfallbedingte oder auf Unerfahrenheit beruhende eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bei der Klägerin vorlag, war nicht ersichtlich. Entweder war die Klägerin selbst in der Lage, diese Angelegenheiten eigenverantwortlich zu führen oder aber sie war anwaltlich vertreten ‒ ein Umstand, den sie offenbar selbst herbeizuführen in der Lage gewesen war. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherer einen Vergleich angeboten und in den Augen der Klägerin damit signalisiert habe, dass er bereit ist zu zahlen. Der Versicherer durfte auch im Termin Einrede der Verjährung erheben.
PRAXISTIPP | Auch in zähen Auseinandersetzungen kann der Versicherer die Einrede der Verjährung erst im Verhandlungstermin erklären. Er ist dann gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dass ein Versicherer über Jahre mit dem Versicherten in Kontakt bleibt und über die Forderung korrespondiert, unterbricht die laufende Verjährungsfrist aber nicht. |
Weiterführende Hinweise
- Invalidität: So zählen Vorschäden bei einem Unfall, SR 17, 22
- BU-Versicherer darf nicht hingehalten werden, SR 18, 148