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· Fachbeitrag · Ärztliche Behandlung

Patientenverfügung: Die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ist zu unbestimmt

| Der BGH hat entschieden: Will eine Person festlegen, dass man sie in bestimmten Situationen sterben lässt, muss sie möglichst genau festlegen, was Ärzte in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen tun sollen. Allgemein zu formulieren, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht werden, genügt nicht ( 6.7.16, XII ZB 61/16, Abruf-Nr. 187899 ). |

 

Je unklarer eine Patientenverfügung ausgestaltet ist, desto schwieriger ist es, sie zu interpretieren. Wer festlegen möchte, dass in entscheidenden Situationen keine lebenserhaltenden Maßnahmen erfolgen, muss dies präzisieren. Das heißt: Er muss so gut wie möglich festlegen, welche ärztlichen Behandlungen und Maßnahmen er wünscht oder nicht. Die Patientenverfügung stellte hier zwar alternativ auf mehrere verschiedene Behandlungssituationen ab, bezog sich aber nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen. Lediglich „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ zu wünschen, ist nicht konkret genug, so der BGH.

 

Gleichzeitig schränkt der BGH ein: Die Anforderungen an eine Patientenverfügung dürften nicht überspannt werden. Es könne nur vorausgesetzt werden, dass der Verfügende umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Er müsse nicht seine eigene Biografie als Patient vorausahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigen.

 

In notariellen Patientenverfügungen sollten konkrete Behandlungen genannt sein, die der Verfügende ausschließen will (z. B. Ernährung durch Sonden, Dialyse, Strahlentherapien usw.), sofern keine Aussicht besteht, dass der Verfügende gesund wird und schwere Leiden drohen.

 

PRAXISHINWEIS | Eine Patientenverfügung kann und sollte unter Umständen nachträglich angepasst werden, wenn der Verfügende an einer Erkrankung leidet, die künftig bestimmte Therapien oder Behandlungen erforderlich machen könnten. Auch der Hausarzt oder behandelnde Ärzte können einbezogen werden. Dann kann die Verfügung vorausschauend und noch präziser ausgestaltet werden. Haben Ihre Mandanten Patientenverfügungen, in denen abgelehnte ärztliche Maßnahmen nicht konkret benannt werden, sollte die Verfügung entsprechend angepasst werden.

 

Weiterführende Hinweise

  • Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme, SR 16, 77
  • Patientenverfügungen müssen aktuell und rechtssicher sein, SR 15, 182
  • So gestalten Sie eine umfassende Vorsorge, SR Sonderausgabe 16, 1
  • BGH schafft mehr Rechtssicherheit bei Grenzfällen zwischen Leben und Tod, SR 14, 209
Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 149 | ID 44218763