Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Betreuungsverfügung

Gericht muss Vorsorgeregister nicht abfragen

| Immer mehr Senioren haben Vorsorgeverfügungen errichtet. Über drei Millionen Verfügungen sind im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) eingetragen. Gerichte können dort bei Bedarf leicht abfragen, ob Verfügungen existieren. Was viele nicht wissen: Das Gericht ist dazu nicht verpflichtet. |

 

Wer seine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister registriert hat, will sichergehen, dass sie bei Bedarf schnell an der richtigen Stelle zur Kenntnis genommen wird (http://vorsorgeregister.de). Gerichte fragen die Register ab und können feststellen, ob der Verfügende beispielsweise einen Betreuer bestimmt hat. Der VorsorgeAnwalt e.V. in Berlin weist darauf hin, dass das Gericht jedoch nicht gesetzlich verpflichtet ist, das Register abzufragen. Dies geschiehe zwar in den überwiegenden Fällen - in 2015 gab es insgesamt 223.419 Justizabfragen beim Vorsorgeregister. Sich aber allein darauf verlassen sollten Verfügende nicht.

 

PRAXISHINWEIS | Wer eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung errichtet hat, sollte sie oder die ZVR-Card im Scheckkartenformat immer bei sich tragen. Sie kann in einer kleinen beschrifteten Hülle stecken, auf der in Druckschrift ein Hinweis steht („Wichtiges Dokument für ärztliche Notfälle“). In vielen Brieftaschen stecken unzählige Kunden- oder Mitgliedskarten, daher sollte die ZVR-Card schnell erkennbar sein. Sie kann zusammen mit der Krankenversichertenkarte mitgeführt werden, sodass Sanitäter und Krankenhäuser mit der Versichertenkarte mit dem Ausweis auch gleich die ZVR-Card in Händen halten.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 166 | ID 44296789