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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Auffangpflichtversicherung nach längerem Auslandsaufenthalt

| Leider kam es laut Terminsbericht des BSG zu B 12 KR 14/14 R im Termin am 29.6.16 zu keiner Entscheidung, die den aus dem Ausland zurückkehrenden Rentnerinnen und Rentnern den Weg aus ihrer misslichen Lage zeigen würde. Die Revision der beklagten Krankenkasse wurde als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 2. S. 1 und 3 SGG entsprach. |

 

Das bedeutet, auch zukünftig werden sich die Sozialgerichte mit den unterschiedlichen Entscheidungen des LSG Saarland (16.7.14, L 2 KR 50/11) und des LSG Hessen (19.7.11, L 1 KR 180/11 B ER) auseinandersetzen. In langwierigen Gerichtsverfahren wird zu klären sein, ob ausschließlich auf das letzte in Deutschland bestehende Versicherungsverhältnis (LSG Saarland), oder ob auf die Qualität und Vergleichbarkeit der ausländischen privaten Versicherung mit den wesentlichen Merkmalen der deutschen Krankheitskostenversicherung i. S. d. § 192 Abs. 1 VVG (LSG Hessen) abzustellen sein wird. Es bleibt zu hoffen, dass eine abschließende Klärung der Frage durch das BSG nicht zulange auf sich warten lässt.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zum Hintergrund und den Entscheidungen der LSG Saarland und Hessen siehe den Beitrag von Nolting in SR 16, 105
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 129 | ID 44150879