· Fachbeitrag · Vollmachten
Vorsorgende Verfügungen: Wichtige Grundlagen
| Vorsorgende Verfügungen gibt es für viele Zwecke und müssen je nach Bedarf zugeschnitten sein. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Verfügungsarten vor und gibt Empfehlungen für die Praxis. |
von RA Michael Thoennissen, Waltrop
1. Ausgangsproblematik
Die Nachfrage nach Beratung zu diesem Thema ist in den letzten Jahren signifikant gestiegen. Dies beruht auf der zunehmenden Erkenntnis, dass nahe Angehörige im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit keine wichtigen Entscheidungen treffen können. Deshalb empfiehlt es sich bereits im mittleren Lebensalter, Vorkehrungen in Form von Verfügungen zu treffen. Aufgrund der Subsidiarität der Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) muss das Betreuungsgericht Hinweisen auf deren Vorhandensein nachgehen (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1896, Rn. 12). Es werden folgende vorsorgende Verfügungen unterschieden:
2. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die nach dem mutmaßlichen Willen und den Wünschen des Vollmachtgebers handelt. Sie kann verschiedene rechtsgeschäftliche Bereiche umfassen:
a) Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten
Diese Form der Vollmacht kommt erst zum Tragen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie ermöglicht eine Stellvertretung in höchst persönlichen Angelegenheiten (§§ 1904, 1906 BGB) wie
- Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt: Heimunterbringung oder persönliche Pflege
- Krankenhausaufenthalte: ob, warum und wo?
- Einwilligung in Untersuchungen
- Einwilligung zum Unterlassen/Beenden lebenserhaltender Maßnahmen
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
b) Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten
Diese Art der Vollmacht kann je nach Wunsch hinsichtlich des Umfangs oder des Wirksamwerdens gestaltet werden.
- Die Generalvollmacht ist eine umfassende Form der Bevollmächtigung für alle erdenklichen Lebensbereiche. Sie wird grundsätzlich bereits mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde wirksam.
- Die Transmortale Vollmacht greift bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und bleibt über dessen Tod hinaus wirksam. Durch sie kann z.B. die Nachlassabwicklung durch eine Vertrauensperson geregelt werden.
- Postmortale Vollmacht: Sie wird mit Tod des Vollmachtgebers wirksam.
PRAXISHINWEISE |
|
3. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist die vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein noch bei klarem Bewusstsein befindlicher Mensch zum Ausdruck bringt, dass er bei einem bestimmten Krankheitszustand keine Behandlung mehr wünscht, wenn diese nur dazu dient, das Leben künstlich zu verlängern, ohne dass er das Bewusstsein wiedererlangt. Sie richtet sich an die behandelnden Ärzte, den Bevollmächtigten, den Betreuer und das Betreuungsgericht. Sie zielt darauf ab, dem Patienten auch bei schwerster Erkrankung die persönliche Freiheit, die persönliche Selbstbestimmung und die persönliche Würde zu wahren. Seit 2009 ist in § 1901a BGB geregelt, dass der Wille eines Volljährigen, der in einer Patientenverfügung niedergelegt ist, auch tatsächlich zu beachten ist.
PRAXISHINWEISE |
|
4. Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmt man eine Person, die bei eigener Entscheidungsunfähigkeit vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt wird. Das Gericht entspricht diesem Vorschlag, es sei denn, der Bevollmächtigte erweist sich offenkundig als gänzlich ungeeignet.
Musterformulierung / Betreuungsverfügung |
Für den Fall, dass eine gerichtliche Betreuung notwendig werden sollte, wünsche ich, dass Herr Max Mustermann, geb. am 1.1.1970, wohnhaft in Düsseldorf, Bahnhofstr. 8 zu meinem Betreuer bestellt wird. Sollte der von mir bestellte Betreuer verhindert sein, soll … mein Betreuer sein. Der Betreuer soll vor allem meine Wünsche und Vorstellungen, die ich in meiner Patientenverfügung niedergelegt habe, beachten. Köln, den ... Unterschrift |