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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    FG Berlin: Auch die Reparatur eines Haushaltsgegenstands in der Werkstatt ist begünstigt

    | Erfreuliche § 35a-EStG-Nachrichten kommen vom FG Berlin: Wird ein Hoftor in einer Tischlerei repariert, ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, sind als Handwerkerleistungen anrechenbar. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. |

     

    Darum ist die Reparatur in der Tischlerei eine Handwerkerleistung

    Das FG begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne von § 35a Abs. 2 S. 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, können begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

     

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Hoftor in der Tischlerei repariert wird. Zwar wird ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück erbracht. Es reicht aber aus, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dahin gebracht wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017, Az. 12 K 12040/17, Abruf-Nr. 200915).

     

    FG entscheidet auch positiv über Straßenreinigung

    Das FG hat sich zusätzlich mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Die Finanzverwaltung verneint das bisher. Begünstigt sind nach ihrer Aufassung nur Kosten, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das FG ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land; allerdings verbleibt die Straßenreinigung aufgrund der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer. Deshalb kann er die Kosten über § 35a geltend machen.

     

    Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig

    Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 4/18. Betroffene können gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO beantragen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 7 | ID 45275488