Auch Ausgaben, die ein Unternehmen bei einem Dienstleister für die Werbung auf Wänden, Säulen, Treppen oder Verkehrsmitteln tätigt, können den Hinzurechnungstabestand nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG erfüllen. Und zwar dann, wenn die Werbeträger zum Anlagevermögen gehören würden, wenn das werbende Unternehmen das Eigentum daran hätte. Das hat der BFH klargestellt.
In der Praxis wird häufig mit Gutschriften abgerechnet. Doch was gilt, wenn in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird, z. B. weil die Gutschrift eine Privatperson oder eine Scheinleistung ...
Antiquitätenhändler verkaufen regelmäßig Kunstgegenstände und Sammlungsstücke an Privatpersonen. Weil für diese Käufer die Umsatzsteuer zu einer absoluten Belastung führt, drückt der Umsatzsteuersatz die ...
Bislang kommt es für den Vorsteuerabzug nicht darauf an, ob der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, die Soll- oder Ist-Besteuerung anwendet. Das ändert sich ab 2028 grundlegend. Denn ab da wird für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterschieden, ob der leistende Unternehmer die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet und ob es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt.
Seit dem 01.01.2024 ist durch § 713 BGB zivilrechtlich das Gesamthands-
prinzip für rechtsfähige Personengesellschaften entfallen. Für die Grunderwerbsteuer gibt es aber eine Übergangsregelung. Bis zum 31.12.
Fast alle Gewerbebetriebe verfügen über Grundbesitz. Die doppelte Brisanz: Grundbesitz unterliegt regelmäßig der Grundsteuer und der damit erzielte Gewinn noch der Gewerbesteuer. Um diese Doppelbelastung abzufedern, ...
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 21.03.2025 findet der 19. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG per Bilanz, müssen Sie deren Inhalt sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Übermittlungspflicht hat der Gesetzgeber nun noch ausgeweitet: Zu übermitteln sind künftig u. a. auch der Kontennachweis und das Anlageverzeichnis.