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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 10

    Winterräumdienst: Kosten als haushaltnahe Dienstleistungen von der Steuer abziehen

    | Der Winter hat mancherorts Einzug gehalten, es muss wieder Schnee geräumt werden. Immobilieneigentümer, die einen Winterdienst damit beauftragen, auf ihrem Grundstück (das heißt auf der öffentlichen Straße und vor ihrer Haustüre), Schnee zu räumen, können dafür eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klargestellt. |

     

    Von der Steuerschuld direkt abziehbar sind 20 Prozent der Lohnkosten des Schneeräumers, maximal 1.200 Euro im Jahr. Was für Hauseigentümer gilt, ist Eins zu Eins übertragbar auf Wohnungseigentümer, bei denen die Hausverwaltung einen Winterräumdienst engagiert hat. Auch sie können die auf sie entfallenden Kosten für den Schneeräumdienst als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz geltend machen.

     

    Wichtig |Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10; Abruf-Nr. 123500) ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. VI R 55/12.

    Quelle: ID 42434311