Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 15

    Außergewöhnliche Belastung: Beim Abzug von Krankheitskosten alle Register ziehen

    | Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend macht, sollte sich gegen den in § 33 Einkommensteuergesetz manifestierten Ansatz einer zumutbaren (Eigen-)Belastung wehren. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich ein Musterprozess anhängig. |

     

    Hintergrund | Bei der zumutbaren Eigenbelastung ermittelt das Finanzamt je nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder prozentual die sogenannte zumutbare (Eigen-)Belastung. Als außergewöhnliche Belastung sind nur diejenigen Kosten (unter anderem Krankheitskosten) abziehbar, die über diesem Betrag liegen. Experten halten diese Regelung für mittlerweile verfassungswidrig und haben es jetzt geschafft, dass sich der BFH mit der Frage auseinandersetzt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen, allen Steuerzahlern, die Krankheitskosten selbst getragen haben, diese in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das Finanzamt wird diese Kosten erst nach Abzug der zumutbaren Belastung anerkennen. Dagegen sollten Betroffene mit einem Einspruch reagieren und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragen. Das Revisionsverfahren trägt das Aktenzeichen VI R 32/13. .

    Quelle: ID 42434438