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Die Grillsaison ist doch eröffnet: So sparen Sie bei privaten und beruflichen Festen Steuern
von Rechtsanwalt Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de
| Das Wetter stimmt, die Corona-Erleichterungen tun ein Übriges ‒ gemeinsames Grillen ist in Grenzen wieder zulässig. Wussten Sie, dass Grillen auch steuerliche Aspekte hat? SSP macht Sie mit den Abzugsregeln vertraut. |
Grillen ist nicht gemeinnützig
Grillen fördert zwar die Gemeinschaft. Ein Verein zur Förderung der Grillkultur ist aber nicht gemeinnützig, so das FG Baden-Württemberg. Weder stelle die Vorbereitung für die Teilnahme an Grillmeisterschaften Sport dar, noch handele es sich um eine gesetzesmäßige Gemeinwohlförderung oder Förderung der (Koch-)Kunst. Zahlungen an entsprechende Vereine ‒ Beiträge und Spenden ‒ bleiben daher steuerlich unberücksichtigt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15, Abruf-Nr. 190880).
Beim Grillfest ist der Betriebsausgabenabzug möglich
Als kulinarisches Gerüst für eine Feierlichkeit drängt sich das Grillen geradezu auf. Verfolgen Sie mit Ihrer Einladung auch betriebliche Zwecke, ist für die Kosten ein Betriebsausgabenabzug einschließlich Vorsteuerabzug denkbar. Beachtenswert sind insoweit jedoch die Abzugsverbote nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, 7 EStG und § 12 Nr. 1 EStG. Der „Herrenabend-Fall“ hat hier lange Zeit die Rechtsprechung beschäftigt. Endergebnis: Solange sich alles im Rahmen bewegt, ist mindestens ein hälftiger Kostenabzug gut vertretbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2018, Az. 10 K 3355/16 F,U, Abruf-Nr. 206073).
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