· Fachbeitrag · Altersversorgung
Pochen Sie auch als „Nicht-Kindergeld-Berechtigter“ auf die Riester-Kinderzulage
| Hat ein Elternteil auch dann Anspruch auf die Kinderzulage bei Riester-Verträgen, wenn es bei der Familienkasse nicht als kindergeldberechtigt gemeldet ist? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Alles andere als ein „Ja“, wie es vom FG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz gekommen ist, wäre ein Hohn. Erfahren Sie, welche Eltern von dem Problem betroffen sind, und wie sie ihre Rechte wahren. |
Die Grundsätze zum Anspruch auf die Riester-Kinderzulage
Anspruch auf die Kinderzulage in Höhe von 185 Euro bzw. 300 Euro (Geburt bis 31.12.2007 bzw. Geburt ab 01.01.2008) besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulagenberechtigten ausgezahlt wurde. Erhalten mehrere Zulagenberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum Kindergeld ausgezahlt wurde (§ 85 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG).
Darum ging es im Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg
Im konkreten Fall lebten die Eltern von zwei Kindern (geboren 2004 und 2006) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide hatten einen Riester-Vertrag geschlossen. Kindergeldberechtigt war der Vater. Ab 2007 zahlte die Familienkasse auf Antrag des Vaters das Kindergeld aber an die Mutter.
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