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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Rürup-Rente: Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung bestmöglich „steuern“

    | Seit 2023 sind Beiträge für eine Basis-/Rürup-Rente voll als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei vielen dieser Verträge ist die Renten- mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert. Hier gelten bezüglich Sonderausgabenabzug und Besteuerung besondere Regeln, die zuletzt auch mehrfach gerichtlich zur Disposition standen. SSP macht Sie mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut, damit Sie den Sonderausgabenabzug maximieren und die Einkommensteuer minimieren können. |

    Der Sonderausgabenabzug bei Einzelverträgen

    Beiträge zugunsten einer Rürup-Rente lassen sich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG von der Einkommensteuer absetzen (zu den konkreten Voraussetzungen, SSP 9/2023, Seite 11 → Abruf-Nr. 49515923). Ab dem Jahr 2023 sind die geleisteten Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG zu 100 Prozent abzugsfähig und mindern damit in voller Höhe die Einkommensteuer.

     

    Anders sieht das bei Beiträgen zu einer normalen Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) aus. Diese Versicherungen fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Beiträge lassen sich zwar ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Allerdings gilt für alle unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG fallenden Beiträge gemäß § 10 Abs. 4 EStG ein jährlicher Höchstbetrag von 2.800 Euro pro Person bzw. 1.900 Euro bei Arbeitnehmern/Beamten. Da dieser Höchstbetrag in der Praxis regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wird, führen Beiträge zu einer normalen Berufsunfähigkeitsversicherung typischerweise nicht zu einer steuerlichen Entlastung.