· Nachricht · Arbeitgeberleistung
Arbeitgeber zahlt Strafzettel: BFH ändert Ansicht zu Arbeitslohn
| Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Paketzusteller, leistet er als Halter des Kfz die Zahlung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung ist daher bei dem Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das hat der BFH klargestellt. Damit ist der Fall aber nicht zu Ende. Die Zahlung kann für den BFH nämlich unter einem anderen rechtlichen Aspekt trotzdem Arbeitslohn sein. |
Der BFH hat der Vorinstanz, dem FG Düsseldorf, aufgegeben zu prüfen,
- ob dem Arbeitgeber wegen der Parkverstöße ein realisierbarer Schadenersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zustand und, wenn ja,
- wann der Arbeitgeber diesen Anspruch erlassen hat; im Zeitpunkt des Erlasses wäre dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugeflossen.
Wichtig | Der BFH weist darauf hin, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein rechtswidriges Tun (hier Parkverstöße gegen die StVO) kann „keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung“ sein. Der BFH betont, dass er in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner früher vertretenen Auffassung festhält. Dies gilt auch für die Parkverstöße, die sich im absoluten Bagatellbereich bewegen (BFH, Urteil vom 13.08.2020, Az. VI R 1/17, Abruf-Nr. 218632).