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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    44-Euro-Freigrenze: Neues zum Thema „wann ist ein Gutschein ein Sachbezug?“

    | Gutscheine und Geldkarten sind der Finanzverwaltung seit jeher ein Dorn im Auge. Deshalb hatte der Gesetzgeber reagiert und seit dem 01.01.2020 nur noch solche Gutscheine und Geldkarte als Sachbezug anerkannnt, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist. Diese Regelung hat seitdem in der Praxis zahllose Fragen aufgeworfen, ein klärendes BMF-Schreiben steht aus. Gut zu wissen, dass das FinMin Sachsen-Anhalt jetzt für die Jahre 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung verkündet hat. SSP stellt sie vor. |

     

    Die Neuregelungen zu Gutscheinen und Geldkarten seit 2020

    Im Kern geht es um § 8 Abs. 1 EStG. Er ist zum 01.01.2020 um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt worden: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

     

    Durch den Verweis auf das ZAG haben sich zahlreiche Fragen in der Praxis gestellt, zu denen die Finanzverwaltung bisher nicht Stellung bezogen hat.

     

    Die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung

    Deshalb hat sich das FinMin Sachsen-Anhalt entschlossen, eine Nichtbeanstandungsregelung zu veröffentlichen: Es wird für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen (FinMin Sachsen-Anhalt vom 26.02.2021, Az. 45 ‒ S 2334-331/4/13848/2021).

     

    So werden Anrufungsauskünfte behandelt

    Die Finanzverwaltung stellt auch klar: Für Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021, die Gutscheine und Geldkarten betreffen, gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze.

     

    Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die

    • über eine Bezahlfunktion verfügen (Ausnahme: Nicht beanstandet wird es, wenn Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden kann),
    • über eine eigene IBAN verfügen,
    • für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
    • für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
    • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

     

    SSP bleibt für Sie am Ball.

    Quelle: ID 47269522