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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Benzingutschein: Nicht für 8 Monate im Voraus aushändigen

    | Arbeitgeber, die Mitarbeitern zusätzlich zu Lohn oder Gehalt einen monatlichen Benzingutschein spendieren, müssen auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Sachsen. Dort hatte ein Inhaber Mitarbeitern für 8 Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Der Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In dem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuerfreigrenze nicht nutzbar, die Gutscheine sind Arbeitslohn. |

     

    Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) zu werten, wenn Ihr Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn dessen Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Die LStR sagen dazu u. a. noch Folgendes: „Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält“ (LStR 38.2 Abs. 3). Folglich scheidet die Sachbezugsregelung aus, wenn Sie Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus aushändigen. Dann hilft Ihnen auch der ‒ schriftliche ‒ Hinweis nichts, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Die Gutscheine stellen normalen Arbeitslohn dar (FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr. 202157).

     

    PRAXISTIPP | Etwas anderes würde gelten, wenn die Gutscheine so programmiert sind, dass sie nur zu bestimmten Zeitpunkten eingelöst werden können. Dann würde das auch das FG Sachsen als Sachbezug einordnen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 6 | ID 45387517