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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie: Zahlung darf erst ab dem 26.10. erfolgt sein

    | „Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26.10.2022 bis 31.12.2024) zufließen.“ Mit diesen Worten in den FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG hat das BMF klargestellt, dass Unternehmen, die Mitarbeitern schon vorher eine Unterstützungsleistung gewährt haben, die Steuerbefreiung nicht nachträglich für sich bzw. die Mitarbeiter reklamieren können. |

     

    Weiterführende Hinweise

    • Den 24 Punkte umfassenden FAQ-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie unter der → Abruf-Nr. 232721
    • Beitrag „Die neue Inflationsausgleichsprämie: Wissenswertes für die praktische Anwendung“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48663037
    Quelle: ID 48850652