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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Übernahme von maklerbedingten Umzugskosten: BFH bejaht Abzug der Vorsteuer

    | Übernehmen Arbeitgeber die Kosten eines betrieblich veranlassten Umzugs eines Mitarbeiters, können sie die Vorsteuer daraus geltend machen, wenn der Umzug überwiegend betrieblich veranlasst ist und sie über entsprechende Rechnungen verfügen. Das hat der BFH jetzt in einem Fall entschieden, in dem ein Konzern Mitarbeitern, die in einen neuen Unternehmensteil nach Deutschland wechselten, versprach, deren Umzugskosten (u. a. für Immobilienmakler) zu tragen. |

     

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Ob ein Arbeitgeber die Vorsteuer ziehen darf, wenn er den Umzug von Mitarbeitern bezahlt, wurde bisher kontrovers diskutiert. Bis Ende 2006 war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das FG Hamburg (Urteil vom 04.04.2006, Az. III 105/05, Abruf-Nr. 061897, SSP 10/2006, Seite 5) hielt diese Regelung für unionsrechtswidrig. Ende 2006 wurde die entsprechende Vorschrift aufgehoben. Die Finanzverwaltung prüft den Vorsteuerabzug seitdem nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. In der Regel wurde er mit dem Argument versagt, dass ein Umzug stets auch eine private Angelegenheit sei. Diese überlagere das betriebliche Interesse.

     

    Der Fall vor dem BFH

    Im konkreten Fall ging es um eine Konzerngesellschaft, die Beratungsleistungen für andere Gesellschaften innerhalb des Konzerns erbringen sollte. Damit sie das tun konnte, mussten erfahrene Mitarbeiter an ihren Standort versetzt werden. Um ihnen die Versetzung schmackhaft zu machen, sagte das Unternehmen den ins Auge gefassten Mitarbeitern, die bislang im Ausland tätig waren, zu, dass es die Umzugskosten (Maklerkosten) trägt. Diese Vereinbarung wurde arbeitsvertraglich festgehalten.