· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Arbeitszimmer: So wird der anteilige Strom einer PV-Anlage ab 2022 steuerlich abgesetzt
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Liegt ein steuerlich anzuerkennendes und unbeschränkt abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer vor, können die anteiligen Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Aber was gilt für den von einer PV-Anlage erzeugten und im häuslichen Arbeitszimmer verbrauchten Strom? SSP klärt auf. |
Steuerfreie PV-Anlage ab dem 01.01.2022
Mit § 3 Nr. 72 EStG wurde eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt, die für alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb nahezu jeder PV-Anlage gilt ‒ auch für eine PV-Anlage, die auf einem Einfamilienhaus installiert ist und deren produzierter Strom ganz oder anteilig in einem steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer verbraucht wird.
Anteiliger Kostenabzug weiterhin zulässig
Unabhängig von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG bleibt der erzeugte und in einem steuerlich anzuerkennenden und voll abzugsfähigen häuslichen Arbeitszimmer verbrauchte Strom weiterhin bei den Arbeitszimmerkosten anteilig steuermindernd zu berücksichtigen. Dem steht auch § 3c Abs. 1 EStG nicht entgegen. Für die Ermittlung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen sind deshalb neben den normalen Aufwendungen für das Gebäude auch die Kosten zu ermitteln, die den von der PV-Anlage erzeugten und innerhalb des Gebäudes verbrauchten Strom betreffen. Diese Kosten sind dann im prozentualen Umfang des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche steuermindernd zu berücksichtigen.
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