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  • · Nachricht · Arbeitszimmer

    Eigenheimverkauf: Gewinn trotz Arbeitszimmer steuerfrei

    | Der Gewinn aus dem Verkauf Ihres Eigenheims ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn Sie zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt haben. Das hat der BFH jetzt zu Ihren Gunsten entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist die Eigentumswohnung verkauft. In der Wohnung hatte es ein häusliches Arbeitszimmer genutzt und dafür Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt. Das Finanzamt wollte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterwerfen. Begründung: Ein für die Arbeitnehmertätigkeit als häusliches Arbeitszimmer genutzter Gebäudeteil sei ‒ unabhängig von der Qualifizierung als einzeln veräußerbares Wirtschaftsgut ‒ bei der Veräußerung der selbst bewohnten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zuzuordnen und damit auch nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Veräußerung des Gebäudeteils „häusliches Arbeitszimmer“ erfülle daher den Veräußerungstatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Wie zuvor das FG Baden-Württemberg überstimmte jetzt aber auch der BFH das Finanzamt. Für die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Eigennutzung ist es nicht schädlich, dass ein (untergeordneter) Teil des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“ ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist (BFH, Urteil vom 01.03.2021, Az. IX R 27/19, Abruf-Nr. 223631).

     

    Wichtig | Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz. 21). Das BMF war dem aktuellen Rechtsstreit auch beigetreten. Es hatte aber keinen eigenen Antrag gestellt, sondern das Begehren des Finanzamts unterstützt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 4 | ID 47534006