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Kanzlei in heimischer Wohnung: Syndikusanwalt kann nur 1.250 Euro geltend machen
| Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der Wohnung eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht bei einem Syndikusanwalt für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht. Das hat der BFH klargestellt. |
Begründung: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer einzelnen Tätigkeit, ist anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerzahlers. Für Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass auch eine Anwaltskanzlei in der privaten Wohnung von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, sofern sie ‒ wie hier ‒ die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen eröffnet, ist für sämtliche Tätigkeiten des Steuerzahlers zu bestimmen. Er umfasst bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbstständige anwaltliche Tätigkeit. Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (BFH, Beschluss vom 13.06.2020, Az. VIII B 166/19, Abruf-Nr. 218114).
Weiterführender Hinweis
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