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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Abzug von Krankheitskosten - Finanzverwaltung und BFH verlangen Vorabvorlage eines Attests

    | Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, braucht in den meisten Fällen (Kur, medizinische Behandlung, größere medizinische Hilfsmittel) vorab ein Attest oder ein Gutachten. Das ist nicht nur die Meinung der Finanzverwaltung, sondern auch des BFH. In Sachen „Abzug von Krankheitskosten“ muss also neu geplant werden. |

     

    Der aktuelle steuerliche Hintergrund

    Der BFH hatte 2010 entschieden, dass für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen auch ein nachträglich erstelltes Gutachten oder Attest ausreicht (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 17/09; Abruf-Nr. 110272). Das hat den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Er hat diese Rechtsprechung durch die Neuregelung des § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 EStDV außer Kraft gesetzt - und das in allen noch offenen Fällen.

     

    Der BFH hat jetzt entschieden, dass die Rückwirkung nicht verfassungswidrig ist. Er verwehrte einer Steuerzahlerin den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, weil sie die medizinische Notwendigkeit einer Kur nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegen konnte (BFH, Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 74/10; Abruf-Nr. 121971).