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  • 13.08.2015 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt nicht für Arzneimittel

    | Entstehen Ihnen Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 Arzneimittelgesetz (AMG), unterliegen diese Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Das hat der BFH entschieden. Er hat Ihnen damit ein Hintertürchen eröffnet, wie Sie das gesetzlich normierte Abzugsverbot für Diätlebensmittel umgehen und Aufwendungen für eine Diätverpflegung doch als außergewöhnliche Belastung absetzen. |