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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Änderungsanträge wegen zumutbarer Belastung noch offen

    | Haben Steuerzahler ein Recht darauf, dass die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung auch auf Altfälle anwendet? Laut einem internen Schreiben der Finanzverwaltung wird die Antwort frühestens im Oktober 2017 kommen. |

     

    Hintergrund | Die Finanzverwaltung vertritt derzeit die Auffassung, dass der BFH (Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930; SSP 5/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44616250) geltendes Recht lediglich neu ausgelegt und seine Entscheidung nicht auf verfassungsrechtliche Aspekte gestützt hat. Folglich reicht der Vorläufigkeitsvermerk zur zumutbaren Belastung (im BMF- Schreiben vom 20.01.2017, Az. IV A 3 ‒ S 0338/07/10010, Abruf-Nr. 192997) nicht aus, um bestandskräftige Bescheide zu ändern.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag auf Änderung von Steuerbescheiden vergangener Jahre ab, müssen Sie dagegen Einspruch einlegen.
    • Beantragen Sie, dass Ihr Verfahren ruht, bis die Frage auf Bund-Länder-Ebene geklärt ist.
    • Lehnt die Finanzverwaltung die Änderung nach § 165 AO letzlich doch ab, bleibt Ihnen wohl nur die Klage beim FG.
    • Was Ihnen die neue Stufenberechnung bringt, können Sie online ermitteln (www.iww.de/s168).
     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Zumutbare Belastung: BMF legt Betroffenen Einspruch nahe“, SSP 7/2017, Seite 3 → Abruf-Nr. 44720786
    Quelle: ID 44780924