· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Änderungsanträge wegen zumutbarer Belastung noch offen
| Haben Steuerzahler ein Recht darauf, dass die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung auch auf Altfälle anwendet? Laut einem internen Schreiben der Finanzverwaltung wird die Antwort frühestens im Oktober 2017 kommen. |
Hintergrund | Die Finanzverwaltung vertritt derzeit die Auffassung, dass der BFH (Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930; SSP 5/2017, Seite 8 → Abruf-Nr. 44616250) geltendes Recht lediglich neu ausgelegt und seine Entscheidung nicht auf verfassungsrechtliche Aspekte gestützt hat. Folglich reicht der Vorläufigkeitsvermerk zur zumutbaren Belastung (im BMF- Schreiben vom 20.01.2017, Az. IV A 3 ‒ S 0338/07/10010, Abruf-Nr. 192997) nicht aus, um bestandskräftige Bescheide zu ändern.
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Zumutbare Belastung: BMF legt Betroffenen Einspruch nahe“, SSP 7/2017, Seite 3 → Abruf-Nr. 44720786